Musterschreiben
Antrag auf Teilzeit, Brückenteilzeit oder Vollzeit: Musterschreiben
Ob wegen der Kinder, der Pflege von Angehörigen oder einfach für mehr Freizeit: Mit diesem Muster beantragst du Teilzeit nach § 11 TVöD/TV-L oder dem Teilzeitgesetz, befristet oder unbefristet, oder die Rückkehr zu mehr Stunden.
Welche Teilzeit passt zu dir?
Teilzeit wegen Kindern oder Pflege (§ 11 TVöD/TV-L)
Betreust du tatsächlich mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder pflegst du einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen, soll der Arbeitgeber Teilzeit vereinbaren, wenn dringende dienstliche oder betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Auf Antrag ist die Teilzeit auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung musst du spätestens sechs Monate vor Ablauf beantragen.
Unbefristete Teilzeit (§ 8 TzBfG)
Ohne besonderen Grund kannst du nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz weniger arbeiten, wenn dein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Beschäftigte hat. Den Antrag stellst du spätestens drei Monate vor Beginn in Textform. Lehnt der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor Beginn in Textform ab, gilt deine Wunschzeit als vereinbart (§ 8 Abs. 5 TzBfG).
Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG)
Die Brückenteilzeit ist befristet auf mindestens ein und höchstens fünf Jahre. Danach kehrst du automatisch zu deiner alten Stundenzahl zurück. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Beschäftigte hat. Für Antrag und Fristen gelten die Regeln aus § 8 entsprechend.
Mehr Stunden oder zurück in Vollzeit (§ 9 TzBfG)
Wenn du aufstocken möchtest, zeigst du den Wunsch in Textform an. Der Arbeitgeber muss dich bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen. Für früher Vollbeschäftigte mit unbefristeter Teilzeit gilt das zusätzlich nach § 11 Abs. 3 TVöD/TV-L.
Was dir nach der Reduzierung netto bleibt, berechnet der Teilzeitrechner.
Stand: Oktober 2026. Das Musterschreiben ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Tarifverträge und Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung.